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Allgemeine Geschäftsbedingungen

METAALUNIE-BEDINGUNGEN – 1. Januar 2014

Allgemeine Geschäftsbedingungen, herausgegeben von der Koninklijke Metaalunie (Unternehmerverband für kleine und mittlere Unternehmen der Metallbranche), bezeichnet als METAALUNIE-BEDINGUNGEN, hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Gerichts in Rotterdam am 1. Januar 2014.
Herausgegeben von der Koninklijke Metaalunie, Postfach 2600, 3430 GA Nieuwegein.
Koninklijke Metaalunie
 

Artikel 1: Anwendbarkeit
 

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, die ein Mitglied der „Koninklijke Metaalunie“ unterbreitet, für alle Verträge, die es abschließt, sowie für alle Verträge, die sich daraus ergeben können, sofern das Mitglied der „Metaalunie“ als Anbieter oder Lieferant auftritt.
 
1.2. Das Mitglied der Koninklijke Metaalunie, das diese Bedingungen anwendet, wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet. 
 
1.3. Bei Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Vertrags und diesen Bedingungen haben die Bestimmungen des Vertrags Vorrang.
 
1.4. Diese Bedingungen dürfen ausschließlich von Mitgliedern der Metaalunie verwendet werden.
 

Artikel 2: Angebote
 

2.1. Alle Angebote sind unverbindlich.
 
2.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Angaben, Zeichnungen und dergleichen zur Verfügung stellt, darf der Auftragnehmer von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und wird sein Angebot darauf stützen.
 
2.3. Die im Angebot genannten Preise basieren auf Lieferung ab Werk („ex works“) am Sitz des Auftragnehmers gemäß Incoterms 2010. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und Verpackung. 
 
2.4. Nimmt der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers nicht an, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber alle Kosten in Rechnung zu stellen, die ihm durch die Erstellung seines Angebots entstanden sind.  
 
 

Artikel 3: Rechte an geistigem Eigentum
 

3.1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, behält der Auftragnehmer die Urheberrechte und alle gewerblichen Schutzrechte an den von ihm unterbreiteten Angeboten, bereitgestellten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, (Prototyp-)Modellen, Software und dergleichen. 
 
3.2. Die Rechte an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unterlagen verbleiben Eigentum des Auftragnehmers, unabhängig davon, ob dem Auftraggeber für deren Erstellung Kosten in Rechnung gestellt wurden. Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht kopiert, verwendet oder Dritten gezeigt werden. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer für jeden Verstoß gegen diese Bestimmung eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 €. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zu einem gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.
 
3.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm gemäß Absatz 1 dieses Artikels zur Verfügung gestellten Daten auf erstes Anfordern innerhalb einer vom Auftragnehmer festgelegten Frist zurückzugeben. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € pro Tag. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zu einem gesetzlichen Schadensersatz geltend gemacht werden.
 

Artikel 4: Beratung und bereitgestellte Informationen
 

4.1. Der Auftraggeber kann aus Ratschlägen und Informationen, die er vom Auftragnehmer erhält, keine Rechte ableiten, sofern diese nicht den Auftrag betreffen.
 
4.2. Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeichnungen und dergleichen zur Verfügung, darf der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrags von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen.
 
4.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verwendung von durch oder im Namen des Auftraggebers bereitgestellten Ratschlägen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Mustern, Modellen und dergleichen frei.
 

Artikel 5: Lieferfrist / Ausführungsfrist
 

5.1. Die Lieferfrist und/oder die Ausführungsfrist werden vom Auftragnehmer annähernd festgelegt.  
 
5.2. Bei der Festlegung der Lieferfrist und/oder der Ausführungsfrist geht der Auftragnehmer davon aus, dass er den Auftrag unter den ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen ausführen kann.
 
5.3. Die Lieferfrist und/oder die Ausführungsfrist beginnen erst, wenn über alle kaufmännischen und technischen Details Einigkeit erzielt wurde, alle erforderlichen Angaben, endgültigen und genehmigten Zeichnungen und dergleichen dem Auftragnehmer vorliegen, die vereinbarte (Ratenzahlung) eingegangen ist und die notwendigen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.  
 
5.4. Treten andere Umstände ein, als dem Auftragnehmer bei der Festlegung der Liefer- und/oder Ausführungsfrist bekannt waren, kann er die Liefer- und/oder Ausführungsfrist um die Zeit verlängern, die er benötigt, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen. Können die Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden, werden sie ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.

Liegt Mehrarbeit vor, verlängern sich die Lieferfrist und/oder die Ausführungsfrist um die Zeit, die der Auftragnehmer benötigt, um die dafür erforderlichen Materialien und Teile zu beschaffen (oder beschaffen zu lassen) und die Mehrarbeit auszuführen. Können die Mehrarbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingefügt werden, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.

Liegt eine Aussetzung der Verpflichtungen durch den Auftragnehmer vor, verlängern sich die Lieferfrist und/oder die Ausführungsfrist um die Dauer der Aussetzung. Kann die Fortsetzung der Arbeiten nicht in den Zeitplan des Auftragnehmers eingepasst werden, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald sein Zeitplan dies zulässt.

Bei unzumutbaren Witterungsverhältnissen verlängern sich die Lieferfrist und/oder die Ausführungsfrist um die dadurch entstandene Verzögerung.
 
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten zu tragen, die dem Auftragnehmer infolge einer Verzögerung der Lieferfrist und/oder der Ausführungsfrist gemäß Absatz 4 dieses Artikels entstehen.
 
Eine Überschreitung der Lieferfrist und/oder der Ausführungsfrist berechtigt in keinem Fall zu Schadensersatz oder zum Rücktritt vom Vertrag.
 

Artikel 6: Gefahrenübergang


6.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk („ex works“) am Sitz des Auftragnehmers gemäß Incoterms 2010. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer die Ware dem Auftraggeber zur Verfügung stellt.
 
6.2. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels können Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Transport übernimmt. Das Risiko der Lagerung, Verladung, Beförderung und Entladung trägt in diesem Fall der Auftraggeber. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Risiken versichern.
 
6.3. Handelt es sich um einen Intausch und behält der Auftraggeber die einzutauschende Sache bis zur Lieferung der neuen Sache in seinem Besitz, verbleibt das Risiko der einzutauschenden Sache beim Auftraggeber, bis er diese dem Auftragnehmer übergeben hat. Kann der Auftraggeber die in Zahlung zu gebende Sache nicht in dem Zustand liefern, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
 

Artikel 7: Preisänderung
 

7.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber eine nach Vertragsabschluss eingetretene Erhöhung der kostpreisbestimmenden Faktoren weiterzugeben.   
        
7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Preiserhöhung nach Wahl des Auftragnehmers zu einem der folgenden Zeitpunkte zu begleichen:

  • sobald die Preiserhöhung eintritt;
  • gleichzeitig mit der Zahlung des Hauptbetrags;
  • zum nächstfolgenden vereinbarten Zahlungstermin.

 

Artikel 8: Höhere Gewalt


8.1. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er durch höhere Gewalt vorübergehend daran gehindert ist, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber zu erfüllen.
 
8.2. Unter höherer Gewalt ist unter anderem der Umstand zu verstehen, dass Lieferanten, Subunternehmer des Auftragnehmers oder vom Auftragnehmer beauftragte Transportunternehmen ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, sowie Wetterbedingungen, Erdbeben, Brand, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Verlust von Werkzeugen oder Materialien, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen sowie Import- oder Handelsbeschränkungen.
 
8.3. Der Auftragnehmer ist nicht mehr zur Aussetzung berechtigt, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit der Erfüllung länger als sechs Monate gedauert hat. Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nach Ablauf dieser Frist mit sofortiger Wirkung kündigen, jedoch ausschließlich hinsichtlich des Teils der Verpflichtungen, der noch nicht erfüllt wurde. 
 
8.4. Liegt ein Fall höherer Gewalt vor und ist die Erfüllung dauerhaft unmöglich oder wird sie dauerhaft unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung für den noch nicht erfüllten Teil der Verpflichtungen zu kündigen.
 
8.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen infolge der Aussetzung oder der Kündigung im Sinne dieses Artikels entstanden ist oder noch entstehen wird.
 

Artikel 9: Umfang der Arbeiten


9.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen und sonstigen Bescheide, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig eingeholt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf dessen erstes Verlangen eine Kopie der vorgenannten Unterlagen zu übermitteln. 
 
9.2. Im Preis der Arbeiten sind nicht enthalten:

  • die Kosten für Erd-, Ramm-, Aushub-, Abbruch-, Fundament-, Maurer-, Zimmerer-, Stuckateur-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder sonstige Bauarbeiten;
  • die Kosten für den Anschluss an Gas, Wasser, Strom oder andere infrastrukturelle Einrichtungen;
  • die Kosten zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden an Gegenständen, die sich auf oder in der Nähe der Baustelle befinden;
  • die Kosten für die Entsorgung von Materialien, Baustoffen oder Abfällen;
  • Reise- und Aufenthaltskosten.

 

Artikel 10: Änderungen am Bauvorhaben
 

10.1. Änderungen am Bauvorhaben führen in jedem Fall zu Mehr- oder Minderarbeiten, wenn:

  • eine Änderung des Entwurfs, der Spezifikationen oder der Leistungsbeschreibung vorliegt;
  • die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen nicht der Realität entsprechen;
  • die geschätzten Mengen um mehr als 10 % abweichen.

 
10.2. Mehrarbeit wird auf der Grundlage der preisbestimmenden Faktoren berechnet, die zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeit gelten.
Minderarbeit wird auf der Grundlage der preisbestimmenden Faktoren verrechnet, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galten.
 
10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis für die Mehrarbeit im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels nach Wahl des Auftragnehmers zu einem der folgenden Zeitpunkte zu zahlen:

  • wenn die Mehrarbeit anfällt;
  • gleichzeitig mit der Zahlung des Hauptbetrags;
  • zum nächstfolgenden vereinbarten Zahlungstermin.

 
10.4. Übersteigt die Summe der Minderarbeiten die der Mehrarbeiten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber bei der Endabrechnung 10 % der Differenz in Rechnung zu stellen. Diese Bestimmung gilt nicht für Minderarbeiten, die auf einen Antrag des Auftragnehmers zurückzuführen sind. 
    

Artikel 11: Ausführung der Arbeiten


11.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass ihm bei der Ausführung seiner Arbeiten die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen, wie zum Beispiel: 

  • Gas, Wasser und Strom;
  • Heizung;
  • abschließbarer, trockener Lagerraum;
  • die gemäß dem Arbeitsschutzgesetz und den Arbeitsschutzvorschriften vorgeschriebenen Einrichtungen.

 
11.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für Schäden im Zusammenhang mit Verlust, Diebstahl, Brand und Beschädigung von Gegenständen des Auftragnehmers, des Auftraggebers und Dritter, wie z. B. Werkzeuge, für die Arbeiten bestimmte Materialien oder bei den Arbeiten verwendete Ausrüstung, die sich am Ort der Ausführung der Arbeiten oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden.
 
11.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich angemessen gegen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Risiken zu versichern. Der Auftraggeber hat darüber hinaus für eine Versicherung des Arbeitsrisikos der einzusetzenden Geräte zu sorgen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf erstes Anfordern eine Kopie der betreffenden Versicherung(en) sowie einen Nachweis über die Zahlung der Prämie zuzusenden. Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen unverzüglich seinem Versicherer zur weiteren Bearbeitung und Abwicklung zu melden.
 
11.4. Kommt der Auftraggeber seinen in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels beschriebenen Verpflichtungen nicht nach und entsteht dadurch eine Verzögerung bei der Ausführung der Arbeiten, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nachkommt und die Planung des Auftragnehmers dies zulässt. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die dem Auftragnehmer aus der Verzögerung entstehen.
 

Artikel 12: Abnahme der Arbeiten
 

12.1. Das Werk gilt in den folgenden Fällen als abgenommen:

  • wenn der Auftraggeber das Werk abgenommen hat;
  • wenn das Werk vom Auftraggeber in Betrieb genommen wurde. Nimmt der Auftraggeber einen Teil des Werks in Betrieb, so gilt dieser Teil als abgenommen;
  • wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass das Werk fertiggestellt ist, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, ob das Werk abgenommen wurde oder nicht;
  • wenn der Auftraggeber das Werk aufgrund geringfügiger Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und die der Inbetriebnahme des Werks nicht im Wege stehen, nicht abnimmt.

 
12.2. Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht ab, ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu geben, das Werk nachträglich zu übergeben.
 
12.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen Schäden an nicht übergebenen Teilen des Werks frei, die durch die Nutzung bereits übergebener Teile des Werks verursacht wurden.
 

Artikel 13: Haftung
 

13.1. Im Falle einer zurechenbaren Leistungsstörung ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen nachträglich zu erfüllen.
 
13.2. Die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf den Schaden, gegen den der Auftragnehmer aufgrund einer von ihm oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherung versichert ist, übersteigt jedoch niemals den Betrag, der im jeweiligen Fall von dieser Versicherung ausgezahlt wird. 
 
13.3. Kann sich der Auftragnehmer aus welchem Grund auch immer nicht auf die Beschränkung gemäß Absatz 2 dieses Artikels berufen, ist die Schadensersatzpflicht auf maximal 15 % der gesamten Auftragssumme (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt. Besteht der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen, ist die Schadensersatzpflicht auf höchstens 15 % (ohne Mehrwertsteuer) des Auftragspreises dieses Teils oder dieser Teillieferung beschränkt.
 
13.4. Nicht ersatzfähig sind:

  • Folgeschäden. Unter Folgeschäden sind unter anderem Stillstandsschäden, Produktionsausfälle, entgangener Gewinn, Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten zu verstehen. Der Auftraggeber kann sich, sofern möglich, gegen diese Schäden versichern;
  • Aufsichtschäden. Unter Aufsichtschäden sind unter anderem Schäden zu verstehen, die durch oder während der Ausführung der Arbeiten an den zu bearbeitenden Gegenständen oder an Gegenständen, die sich in der Nähe des Arbeitsortes befinden, verursacht werden. Der Auftraggeber kann sich auf Wunsch gegen diese Schäden versichern;
  • Schäden, die durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen oder nicht leitenden Untergebenen des Auftragnehmers verursacht werden.

 
13.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag bereitgestelltem Material, die auf eine unsachgemäß durchgeführte Bearbeitung zurückzuführen sind.
 
13.6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, die auf einen Mangel an einem Produkt zurückzuführen sind, das der Auftraggeber an einen Dritten geliefert hat und das (auch) aus vom Auftragnehmer gelieferten Produkten und/oder Materialien bestand. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, einschließlich der (vollständigen) Kosten der Rechtsverteidigung, zu ersetzen.
 

Artikel 14: Gewährleistung und sonstige Ansprüche


14.1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, bürgt der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Lieferung bzw. Abnahme für die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung. Wurde eine abweichende Gewährleistungsfrist vereinbart, gelten die übrigen Absätze dieses Artikels ebenfalls.
 
14.2. War die vereinbarte Leistung mangelhaft, entscheidet der Auftragnehmer, ob er diese nachträglich ordnungsgemäß erbringt oder dem Auftraggeber einen anteiligen Betrag der Rechnung gutschreibt. Entscheidet sich der Auftragnehmer für die nachträgliche ordnungsgemäße Erbringung der Leistung, bestimmt er selbst die Art und den Zeitpunkt der Ausführung. Bestand die vereinbarte Leistung (auch) aus der Bearbeitung von durch den Auftraggeber bereitgestelltem Material, so hat der Auftraggeber auf eigene Kosten und Gefahr neues Material zu liefern.   
        
14.3. Teile oder Materialien, die vom Auftragnehmer repariert oder ersetzt werden, sind ihm vom Auftraggeber zuzusenden.
 
14.4. Zu Lasten des Auftraggebers gehen:

  • alle Transport- oder Versandkosten;
  • Kosten für Demontage und Montage;
  • Reise- und Aufenthaltskosten.

 
14.5. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer in allen Fällen die Möglichkeit geben, einen etwaigen Mangel zu beheben oder die Bearbeitung erneut durchzuführen.
 
14.6. Der Auftraggeber kann sich erst dann auf die Gewährleistung berufen, wenn er alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat.
 
14.7. a. Es wird keine Gewährleistung gewährt, wenn Mängel auf Folgendes zurückzuführen sind:

  • normalem Verschleiß;
  • unsachgemäßer Nutzung;
  • nicht oder unsachgemäß durchgeführter Wartung;
  • Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder durch Dritte;
  • Mängeln an oder der Ungeeignetheit von Gegenständen, die vom Auftraggeber stammen oder von ihm vorgeschrieben wurden;
  • Mängel oder Ungeeignetheit der vom Auftraggeber verwendeten Materialien oder Hilfsmittel.

           b. Es wird keine Gewährleistung übernommen für:

  • gelieferte Gegenstände, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
  • die Prüfung und Reparatur von Gegenständen des Auftraggebers;
  • Teile, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde.

 
14.8. Die Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels gelten entsprechend für etwaige Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Vertragsverletzung, Vertragswidrigkeit oder aus welchem anderen Grund auch immer. 
 
14.9. Der Auftraggeber kann Rechte aus diesem Artikel nicht abtreten.
 

Artikel 15: Rügepflicht
 

15.1. Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf einen Mangel in der Leistung berufen, wenn er diesen nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich beim Auftragnehmer gerügt hat.
 
15.2. Der Auftraggeber muss Beanstandungen bezüglich der Höhe des Rechnungsbetrags unter Androhung des Verlusts aller Rechte innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer vorbringen. Beträgt die Zahlungsfrist mehr als dreißig Tage, muss der Auftraggeber spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich Beanstandung erheben.


Artikel 16: Nicht abgenommene Waren
 

16.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Ablauf der Lieferfrist und/oder der Ausführungsfrist die Ware oder Waren, die Gegenstand des Vertrags sind, am vereinbarten Ort abzunehmen.
 
16.2. Der Auftraggeber hat jede Mitwirkung zu leisten, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, um dem Auftragnehmer die Lieferung zu ermöglichen.
 
16.3. Nicht abgenommene Waren werden auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers gelagert.
 
16.4. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und/oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 250 € pro Tag, höchstens jedoch 25.000 €. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zu einem gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.
 

Artikel 17: Zahlung
 

17.1. Die Zahlung erfolgt am Sitz des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto.
 
17.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung wie folgt:

       a. bei Verkauf am Schalter in bar;
       b. bei Ratenzahlung:

  • 40 % des Gesamtpreises bei Auftragserteilung;
  • 50 % des Gesamtpreises nach Anlieferung des Materials oder, falls die Lieferung des Materials nicht im Auftrag enthalten ist, nach Beginn der Arbeiten;
  • 10 % des Gesamtpreises bei Abnahme;

        c. in allen übrigen Fällen innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum.
 
17.3. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist er verpflichtet, anstelle der Zahlung des vereinbarten Geldbetrags einer Aufforderung des Auftragnehmers zur Sachleistung nachzukommen.
 
17.4 Das Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegen den Auftragnehmer aufzurechnen oder die Zahlung auszusetzen, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer befindet sich in Insolvenz oder unterliegt einer gesetzlichen Schuldenbereinigung.
 
17.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, sind alle Beträge, die der Auftraggeber ihm aufgrund des Vertrags schuldet oder schulden wird, sofort fällig, wenn:

  • eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
  • die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Gewährung eines Zahlungsaufschubs für den Auftraggeber beantragt wurde;
  • eine Pfändung von Gegenständen oder Forderungen des Auftraggebers erfolgt;
  • der Auftraggeber (eine Gesellschaft) aufgelöst oder liquidiert wird;
  • der Auftraggeber (natürliche Person) einen Antrag auf Zulassung zur gesetzlichen Schuldenbereinigung stellt, unter Vormundschaft gestellt wird oder verstorben ist.

 
17.6. Ist die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgt, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich Zinsen. Der Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr, entspricht jedoch dem gesetzlichen Zinssatz, sofern dieser höher ist. Bei der Zinsberechnung gilt ein Teil eines Monats als voller Monat.
 
17.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen von mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mit Verbindlichkeiten von mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber zu verrechnen. Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen gegenüber mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Unter verbundenen Unternehmen sind die Unternehmen zu verstehen, die derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) angehören, sowie eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c BW.
 
17.8. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten in Höhe von mindestens 75,00 € zu erstatten.
 
Diese Kosten werden auf der Grundlage der folgenden Tabelle berechnet (Hauptsumme inkl. Zinsen):

  • auf die ersten 3.000,00 €; 15 %
  • auf den darüber hinausgehenden Betrag bis zu € 6.000,00 ; 10 %
  • auf den darüber hinausgehenden Betrag bis zu 15.000,00 € ; 8 %
  • auf den darüber hinausgehenden Betrag bis zu 60.000,00 €; 5 %
  • auf den darüber hinausgehenden Betrag ab 60.000,00 €; 3 %

 
Die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten sind zu zahlen, sofern diese höher sind als aus der obigen Berechnung hervorgeht.
 
17.9. Wird dem Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren Recht gegeben, gehen alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind, zu Lasten des Auftraggebers.
 

Artikel 18: Sicherheiten

 
18.1. Unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf erstes Anfordern des Auftragnehmers eine nach dessen Ermessen ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, gerät er unverzüglich in Verzug. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag zu kündigen und seinen Schaden vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
 
18.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber:
seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen nicht nachkommt oder nicht nachkommen wird;
Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung der oben genannten Verträge ergeben, wie Schadensersatz, Vertragsstrafe, Zinsen und Kosten, nicht beglichen hat.
 
18.3. Solange ein Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Waren besteht, darf der Auftraggeber diese außerhalb seiner normalen Geschäftstätigkeit weder belasten noch veräußern.
 
18.4. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, ist er berechtigt, die gelieferten Waren zurückzuholen. Der Auftraggeber wird dabei in vollem Umfang mitwirken.
 
18.5. Der Auftragnehmer hat an allen Gegenständen, die sich aus welchem Grund auch immer in seinem Besitz befinden oder befinden werden, sowie an allen Forderungen, die er gegenüber dem Auftraggeber hat oder haben könnte, gegenüber jedem, der deren Herausgabe verlangt, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht.
 
18.6. Hat der Auftraggeber, nachdem ihm die Gegenstände vom Auftragnehmer vertragsgemäß geliefert wurden, seine Verpflichtungen erfüllt, lebt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese Gegenstände wieder auf, sofern der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht nachkommt.
 

Artikel 19: Beendigung des Vertrags
 

Wenn der Auftraggeber den Vertrag kündigen möchte, ohne dass ein Verschulden des Auftragnehmers vorliegt, und der Auftragnehmer dem zustimmt, wird der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz aller Vermögensschäden wie erlittene Verluste, entgangener Gewinn und entstandene Kosten.
 

Artikel 20: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
 

20.1. Es gilt niederländisches Recht.
 
20.2. Das Wiener Kaufrecht (C.I.S.G.) findet keine Anwendung, ebenso wenig wie jede andere internationale Regelung, deren Ausschluss zulässig ist.
 
20.3. Für Streitigkeiten ist ausschließlich das niederländische Zivilgericht zuständig, das am Sitz des Auftragnehmers zuständig ist, sofern dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt. Der Auftragnehmer kann von dieser Zuständigkeitsregel abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln anwenden.